Anforderungen an die Sehkraft bei Fluglotsen


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Erstuntersuchung

Unkorrigierte oder korrigierte Sehschärfe von 1,0 je Auge.

Nachuntersuchung

Monokular mindestens am schlechteren Auge 0,7,
binokular jedoch 1,0. Werden diese Werte nur mit korrigierender Sehhilfe erreicht, darf die optimale Korrektur im stärksten brechenden Meridian +/-5 Dioptrien nicht
überschreiten.
Astigmatismus und Anisometropie bis 3,0 Dioptrien erlaubt.
Bei der Nachuntersuchung kann der fliegerärztliche Ausschuss Tauglichkeit bis -8,0 Dioptrien feststellen,
wenn das Auge gesund ist, eine optimale Korrektur erreicht wurde (Kontaktlinsen) und die Refraktion in den
letzten 4 Jahren stabil geblieben ist.

Folgende Befunde machen untauglich:

- Skotome im Inneren des Gesichtsfeldes, wenn sie binokular zur Deckung kommen. Monokulare, periphere
Einschränkungen bis zu 20° sind zulässig, sofern sie keinen progressiven Charakter haben;
- Augeninnendruckwerte von mehr als 25 mm Hg;
- ein latentes Einwärtsschielen (Esophorie) von mehr als
5° in 5 m und 6 Prismendioptrien in 33 cm, ein latentes Auswärtsschielen (Exophorie) von mehr als 3° in 5 m und 12 Prismendioptrien in 33 cm, ein latentes Höhenschielen (Hyperphorie/ Hypophorie) von mehr als 1° in 5 m und 2 Prismendioptrien in 33 cm.;
- ein am Anomaloskop ermittelter Anomalquotient von mehr als 1,4 bzw. weniger als 0,65;
- eine korrigierte Sehschärfe von weniger als 0,7 auf einem Auge

- Bestimmungen über Einäugigkeit (s.u.) bleiben unberührt.

Regelung bzgl. Augenoperationen

- Zustand nach operativen Eingriffen an der Netzhaut
(mit Ausnahme der Argon-Laser-Therapie) und den
brechenden Medien: Bei Zustand nach refraktiver Hornhaut
- und Linsenchirurgie, inklusive Laser-Verfahren, entscheidet der fliegerärztliche Ausschuss nach frühestens einem Jahr über die Tätigkeit in den
Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle.
Bei Zustand nach Kataraktoperation entscheidet der fliegerärztliche Ausschuss über die Tätigkeit in den Verwendungsbereichen Flugplatzkontrolle oder Anflug- und Bezirkskontrolle frühestens nach 2 Monaten, bei allen übrigen Eingriffen frühestens nach 2 Monaten.
Bemerkung:
Bei organischen Veränderungen an den Augen, die eine Beeinträchtigung der Dunkelanpassungsfähigkeit
vermuten lassen, ist eine entsprechende Untersuchung durch den Augenarzt durchzuführen.

Einäugigkeit:

Bei Erfahrung im Flugsicherungsbetriebsdienst kann nach Verlust des ausreichenden Sehvermögens eines Auges Tauglichkeit angenommen werden, wenn sichergestellt ist, dass der Bewerber nicht auf Arbeitsplätzen der Flugplatzkontrolle eingesetzt wird, und er nachweist, dass er die Aufgaben der Radarkontrolle ohne Schwierigkeiten und sicher wahrnehmen kann;