Sind Sie fit für die Bildschirmtätigkeit?
Falls Sie regelmäßig am Bildschirm tätig sind, sollte zur Vermeidung von Sehstörungen eine präventive Untersuchung des Sehvermögens durchgeführt werden. Wir bieten als Ersatz für die G 37 eine freiwillige entsprechende Untersuchung als Selbstzahlerleistung an (GOÄ 2,3-facher Satz).
Eventuell vorhandene Brillen
Die G37-Untersuchung ist keine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse. Sie kostet 40,00 €.
Wir führen Augenuntersuchungen nach dem berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 37 zur Bildschirmtätigkeit incl. Bescheinigung für den Arbeitgeber in unserer Praxis durch. Dazu können Firmen, Behörden, Krankenkassen etc. gerne Termine für ihre Mitarbeiter/ -innen vereinbaren, vorzugsweise Di von 12-14:30 Uhr.
Allerdings machen wir keine Arbeitsplatzberatung/ -begutachtung oder Vor-Ort-Begutachtungen, was dem Betriebsmediziner und Arbeitsmediziner vorbehalten ist.
80 Prozent derer, die täglich länger als 3 Stunden vor dem Computer sitzen, klagen über Beschwerden im Kopf- und Rückenbereich. Etwa die Hälfte von ihnen leidet an Kopfschmerzen und trockenen Augen, viele unter Lichtempfindlichkeit, verschwommener Sicht oder unregelmäßigen Müdigkeitserscheinungen. Diese Beschwerden führen auf Dauer zu Konzentrationsschwäche und erhöhen die Fehlerquote am Arbeitsplatz.
Unter bestimmten Voraussetzungen übernimmt der Arbeitgeber die kompletten Kosten für Ihre Bildschirmbrille. Um einen entsprechenden Antrag stellen zu können, müssen allerdings folgende Bedingungen erfüllt sein:
• Die Tätigkeit am Bildschirm muss für die Ausübung Ihres Berufs zwingend erforderlich sein
• Sie müssen ihre Arbeit - mit Ausnahmen - täglich am Bildschirm verrichten
• Sie besitzen für die Bildschirmtätigkeit notwendige spezielle Fertigkeiten und berufliche Kenntnisse
• Eine hohe Konzentration vor dem Bildschirm ohne Ablenkung ist notwendig, um Fehler zu vermeiden
Treffen mindestens drei der genannten Punkte zu, ist der Arbeitgeber zur Übernahme der Kosten für eine Bildschirmbrille verpflichtet. Dies sieht der Gesetzgeber laut Paragraf 3 des Arbeitsschutzgesetzes entsprechend vor. In diesem Fall gilt die Bildschirmbrille als Ausrüstung für den persönlichen Schutz des Arbeitnehmers, für den der Arbeitgeber verantwortlich ist. Nähere Einzelheiten dazu bieten Ihnen die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) sowie die Berufsgenossenschaftliche Information BGI 650.
Die Augenvorsorgeuntersuchung "G37" besteht aus drei Teilen:
Seit Inkrafttreten der Bildschirmarbeitsverordnung (20.12.1996) sind alle Arbeitgeber verpflichtet, ihren Mitarbeitern, die an einem Bildschirm tätig sind, eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens anzubieten. Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik hat ausdrücklich festgestellt: "Die alleinige Durchführung eines Sehtestes erfüllt nicht die Anforderung nach § 6 BildschArbVO". Eine über den Sehtest hinausgehende Untersuchung des Sehvermögens und der Augen ist eine dem Betriebs- oder Augenarzt vorbehaltene Aufgabe. Ferner beinhaltet § 6 BildschArbVO, dass „den Beschäftigten im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen [sind], wenn die Ergebnisse einer Untersuchung nach Absatz 1 ergeben, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind“.
mehr lesen => effb.org
Für viele heutige Arbeitsplätze ist ein Wechsel zwischen dem Lesen auf Smartphone und am Bildschirm typisch, manchmal noch ergänzt durch Kundenkontakt (Banken, Behörden etc.).
Der Sehabstand beim Lesen ist bei der Nutzung von Smartphone & Co. beispielsweise deutlich näher als bei einem Buch oder einer Zeitung. Somit muss auch der Nahbereich bei einem Gleitsichtglas diesem Trend Rechnung tragen.
Sehhilfen für die Bildschirmarbeit
müssen also maßgeschneidert sein für die Tätigkeiten am jeweiligen Bildschirmarbeitsplatz. Dazu müssen außerdem die Gläser und die Brillenfassung ausreichend groß sein. Oben ist die Stärke für den Abstand 50 cm, unten evtl. zusätzlich die Stärke für 30 cm.
Solch eine spezielle Bildschirmbrille eignet sich nicht als Alltagsbrille. So ist z.B. das Führen eines Fahrzeugs mit einer Bildschirmbrille nicht möglich.
Eine Bildschirmarbeitsbrille ist meist erst ab dem 50. Lebensjahr erforderlich.
Bildschirmbrillen gibt es in verschiedenen Ausführungen, je nach Arbeitsanforderungen:
1. Einstärkengläser
Beispiel: Programmierer, Film-Cutter, Designer etc., die hauptsächlich am Monitor in einer Entfernung arbeiten, profitieren am meisten von einer auf 60 cm eingestellten Brille, da das gesamte Glas unabhängig von der Kopfhaltung ohne Verzerrungen nutzbar ist.
2. Zwei-Zonen-Gleitsichtbrille
Beispiele: PC-Arbeit mit hauptsächlicher Arbeit am Monitor und mit Schriftstücken. Bei Bildschirmgleitsichtgläsern für zwei Bereiche (ohne Publikumsverkehr) ist das obere Hauptfeld für den Monitor, das untere Feld zum Lesen. Dabei werden anhand der angegebenen Hauptsehentfernungen die Wirkungsbereiche im Glas so angepasst, dass am Bildschirm in normaler Kopfhaltung gearbeitet werden kann, zum Lesen blickt man nach unten, der Gleitsichtkanal ist relativ schmal.
3. Drei-Zonen-Gleitsichtbrille
Drei Hauptbereiche: Publikumsverkehr (oberes Feld), Monitor (hochgezogener Mittelteil), Lesen (unteres Feld). Der obere Bereich des in der Abbildung oben dargestellten Gleitsichtglases wird auf die Entfernung von etwa 1,2 m (Publikumsverkehr), der relativ breit gestaltete mittlere Bereich wird für den Monitor (60-80 cm Abstand) und der untere Bereich wird auf die Leseentfernung (30 cm) eingestellt. Die Brille muss den funktionellen Anforderungen des Bildschirmarbeitsplatzes des Beschäftigten genügen und entspiegelt sein. Getönte Gläser sind ungeeignet.
Bei normaler Kopfhaltung sollte der Bildschirm hauptsächlich durch die Bewegung der Augen zu überblicken sein. Lediglich im Randbereich des Bildschirms ist, durch die physikalisch bedingte Unschärfe der Brillengläser am Rand, zusätzlich die Bewegung des Kopfes notwendig.