FeV vom 19.12.2010
Anlage 06 - Anforderungen an das Sehvermögen

1. Sehtest (§ 12 Abs. 2)
Der Sehtest (§ 12 Abs. 2) bei den Klassen
A, A1, B, BE, M, L und T ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens 0,7/0,7 beträgt.

2. Augenärztliche Untersuchung - wenn der Sehtest nicht bestanden wurde

2.1 Klassen A, A1, B, BE, M, L und T

2.1.1 Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, muss sie durch Sehhilfen soweit wie möglich und verträglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden. Dabei dürfen folgende Werte nicht unterschritten werden:
0,5/0,2 | oder 0,6 bei Einäugigkeit *).

2.1.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:

Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke IIl/4 zu erfolgen.
Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.


2.2 Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

Wenn die Untersuchung der Sehfunktion durch einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin", einen Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin", einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheitsamtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung nicht den Mindestanforderungen entsprechen (Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe: 1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig (dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen), dann muss ein augenärztliches Gutachten erstellt werden. Dabei gelten etwas geringere Anforderungen:

2.2.1 Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung dürfen folgende Werte für die zentrale Tagessehschärfe nicht unterschreiten: 0,8/0,5. Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, darf die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05 betragen; die Korrektur mit Gläsern ist zulässig bis maximal ±8,0 Dioptrien. Dies gilt nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.

2.2.2 Außerdem müssen folgende Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen erfüllt sein:

• Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad normal sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke IIl/4 zu erfolgen.
• Beweglichkeit:
Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d.h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Linksblick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
Normales Stereosehen:
geprüft mit einem geeigneten Test (z.B. Random-Dot-Teste).
• Farbensehen:
Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 unzulässig bei den Klassen D, D1, DE, D1E und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Bei Klasse C, C1, CE und C1E genügt Aufklärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung.

neu ab 01.07.2011: Dämmerungstest

Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und erhöhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.


*) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt